Die Satzung

Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1
Der Club führt den Namen Golf Club Coburg e. V. Schloss Tambach.
1.2
Der Club hat seinen Sitz in Coburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Coburg eingetragen
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Zweck
2.1
Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Förderung des Jugendsports.
2.2
Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5
Club ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.
2.6
Der Golfclub Coburg verurteilt jede Form von sexualisierter Belästigung und Gewalt, physische und psychische Gewalt, Diskriminierung und Mobbing. Im Verein gibt es keinen Platz für Hass, Rassismus, Sexismus, Homophobie und andere Formen von Diskriminierung.

3. Mitgliedschaft
3.1
Der Club hat:
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
3.2
Ordentliche Mitglieder können sein:
a) natürliche volljährige Personen, soweit sie nicht gemäß Abs. 3.3 zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen (Normalmitglieder);
b) natürliche volljährige oder juristische Personen, die das Ausüben ihrer Rechte an der Benutzung der Clubeinrichtungen einem Dritten übertragen können, der namentlich benannt werden muss (Firmenmitglieder).
3.3
Außerordentliche Mitglieder können sein:
a) Jugendliche unter 18 Jahren (jugendliche Mitglieder);
b) Personen unter 25 Jahren, sofern sie sich noch in der Berufsausbildung befinden (in Berufsausbildung befindliche Mitglieder);
c) Personen über 25 Jahren, sofern sie sich noch in der Berufsausbildung befinden (in Berufsausbildung befindliche Mitglieder);
d) Personen, die Mitglieder eines anderen Golf-Clubs sind (Zweitmitglieder);
e) Personen, deren ständiger Wohnsitz mehr als 100 km vom Golf-Club Coburg entfernt ist (Fernmitglieder);
f) Personen, die noch nicht Mitglied des Golfclub Coburg e.V. waren und zum Kennenlernen vorläufig während des Jahres bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres Mitglied sind (Startermitglieder);
g) natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, die den Zweck des Clubs unterstützen, ohne den Golfsport auf den Clubanlagen auszuüben (fördernde/inaktive Mitglieder).
3.4
Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben.

4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1
Aufnahmegesuche sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand entscheidet über das Gesuch mit Zweidrittelmehrheit.
4.2
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen
4.3
Nach Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft bedarf es zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft eines erneuten Aufnahmeverfahrens gem. Ziffer 4.1. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme wegen der vorangegangenen außerordentlichen Mitgliedschaft besteht nicht. Dies gilt auch, wenn eine bestehende außerordentliche Mitgliedschaft durch Wegfall der Voraussetzungen endet und eine ordentliche Mitgliedschaft erworben werden soll.

5. Mitgliederbeiträge
5.1
Die Mitglieder haben einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag zu entrichten, über deren Höhe der Vorstand beschließt. Daneben können zur Finanzierung besonderer Vorhaben (z.B. Investitionen) Umlagen erhoben werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
5.2
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen die Beiträge (Aufnahme- und Jahresbeitrag) sowie Umlagen zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
5.3
Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge zu entrichten.
5.4
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis 31. Januar eines Geschäftsjahres fällig.
5.5
Ein bei Aufnahme als außerordentliches Mitglied bezahlter Aufnahmebeitrag wird auf den Aufnahmebeitrag als ordentliches Mitglied angerechnet.

6. Rechte der Mitglieder
6.1
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse die Clubeinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

6.2
Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben jedoch nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie außerordentliche volljährige Mitglieder, sofern sie sich noch in der Berufsausbildung befinden und nicht den Status eines Zweitmitgliedes haben.

7. Beendigung der Mitgliedschaft
7.1
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Zeitablauf bzw. Eintritt eines bestimmten Datums oder Ereignisses gemäß Ziffer 3.3.. Tritt dieses Datum oder Ereignis im Laufe eines Geschäftsjahres ein, so endet die Mitgliedschaft jeweils am 31.12. des betreffenden Jahres.
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Tod.
7.2
Der Austritt erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
7.3
Ein Mitglied kann durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die Clubinteressen,
b) Nichterfüllung der Beitrags  oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Gründe bekannt zu machen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann eine Vorstandsentscheidung oben bezeichneter Art nur mit Zweidrittelmehrheit abändern, mit einfacher Mehrheit jedoch bestätigen.

8. Organe
Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

9. Mitgliederversammlung
9.1
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind, über:
a) Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenprüfern,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Geschäfts  und Kassenberichts,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Clubs,
f) Ehrenmitgliedschaft,
g) Ausschluss von Mitgliedern nach vorheriger Entscheidung des Vorstands.
9.2
Der Vorstand beruft alljährlich im März eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder ein, zu der diese spätestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
9.3
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
9.4
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Clubs ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit über die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitglieds zu befinden ist, erfolgt die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit, wenn die Vorstandsentscheidung aufgehoben werden soll. Im Falle der Bestätigung der Entscheidung des Vorstandes genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
9.5
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladung hat in gleicher Weise wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen, jedoch kann die Ladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden.
9.6
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes und der Punkte der Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.
9.7
Anträge, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollten, müssen bis zum 31. Januar dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

10. Vorstand
10.1
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden (Präsident),
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident),
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vizepräsident) und Schatzmeister
d) dem Spielführer,
e) dem Platzwart,
f) dem Jugendwart,
g) dem Schriftführer.
10.2
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bis zur Neubestellung des Vorstandes bleibt das bisherige Vorstandsmitglied im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, setzt der Vorstand durch Beschlussfassung bis zum Ablauf dieser Amtsperiode ein kommissarisches Vorstandsmitglied mit allen Rechten und Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. An Vorstandsmitglieder, ehrenamtliche Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins kann entsprechend § 670 BGB eine Aufwandsentschädigung nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen gezahlt werden. Unabhängig vom Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB kann die Mitgliederversammlung beschließen, für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb (insbesondere des Vorstandes) eine pauschale Vergütung bis zu der in § 3 Nr. 26a EStG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Höhe zu zahlen (Ehrenamtspauschale).
10.3
Der Vorstand leitet den Club, führt dessen Geschäfte und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er trifft alle für den Club erforderlichen Anordnungen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Durchführung der einzelnen Geschäftshandlungen oder einer bestimmten Art von solchen kann der Vorstand einer oder mehreren von ihm bestellten besoldeten oder unbesoldeten Personen übertragen, welche nicht Clubmitglieder sein müssen.
10.4
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wickelt seine Geschäfte im Rahmen einer von ihm zu schaffenden Geschäftsordnung ab.
10.5
Der Vorstand tritt auf schriftliche oder mündliche Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auf Einladung des stellvertretenden Vorsitzenden, zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Schriftliche oder telefonische Abstimmungen sind in Eilfällen zulässig. Derartige Beschlüsse müssen in der nächsten Vorstandssitzung schriftlich festgehalten werden.
10.6
Über disziplinarische Maßnahmen gegen Mitglieder beschließt der Verstand.

11. Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat von höchstens 7 Mitgliedern bestellen.
Der Beirat hat beratende Funktion und wird bei Bedarf zu Vorstandssitzungen mit hinzugezogen.

12. Auflösung oder Aufhebung des Clubs
Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an die Stadt Coburg und den Landkreis Coburg je zu gleichen Teilen. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für sportliche / gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

13. Haftung
Der Club haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

14. Datenschutz
14.1
Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Club die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
14.2.
Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Spielbetriebs sowie die Bestellung des DGV-Ausweises und die Meldung der Namen, der Mitgliedsnummern, der Vorgaben und der vorgabewirksamen Spielergebnisse an den DGV. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.
14.3
Der Club veröffentlicht Start- und Ergebnislisten sowie die Vorgaben seiner Mitglieder durch Aushang. Vorgaben, Start- und Ergebnislisten werden auch in elektronischen Medien veröffentlicht, wobei der Zugang zur Startliste durch geeignete Beschränkungen geschützt ist. Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Club Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit diese nicht zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich ist, widersprechen.

15. Sonstiges
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Monierungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
Coburg, den 20. April 2022

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